Recht & Regeln

Das neue ElWG ist da: Was sich für unsere Energiegemeinschaft ändert

Christoph Fabianek 4 Min. Lesezeit

Seit 1. Oktober 2026 gilt das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz. Für Mitglieder unserer EEGs ändert sich im Alltag wenig — rundherum aber einiges. Ein Überblick, was neu ist, was bleibt und was noch offen ist.

Mit 1. Oktober 2026 sind die neuen Regeln zur gemeinsamen Energienutzung im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) in Kraft getreten. Das ElWG löst das bisherige Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010) ab und fasst viele Regeln, die bisher im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) standen, neu zusammen.

Die gute Nachricht vorweg: Für Sie als Mitglied ändert sich im Alltag praktisch nichts. Ihr Vertrag läuft weiter, der Preis von 11 ct/kWh USt-frei bleibt, die Aufteilung nach Viertelstunden ebenfalls — und einen Lieferantenwechsel brauchen Sie weiterhin nicht.

Was bleibt gleich?

  • Unsere drei EEGs bestehen weiter. Bestehende Energiegemeinschaften müssen weder neu gegründet noch aufgelöst werden — sie werden in das neue Recht übergeführt.
  • Reduzierte Netzentgelte gelten weiterhin für den Strom, den Sie tatsächlich aus der EEG beziehen. Unsere Gemeinschaften liegen im Regionalbereich; dort sinkt der Arbeitspreis des Netznutzungsentgelts derzeit um 28 %.
  • Steuerliche Vorteile: Für EEG-Strom entfallen weiterhin Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag. Diese Begünstigung bleibt den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften vorbehalten.
  • Ihre Daten: Die Freigabe Ihrer Viertelstundenwerte erteilen weiterhin Sie selbst beim Netzbetreiber — niemand kann das stellvertretend für Sie erledigen.

Was ist neu?

Neue Namen für die Nahebereiche

Wie „nah“ Erzeugung und Verbrauch beieinander liegen, regelt künftig der Nahebereich. Das ElWG unterscheidet vier Stufen:

Nahebereich Grob gesagt Netzentgelt-Reduktion
Standortbereich dasselbe Haus bzw. derselbe Hausanschluss ja (ab 2027 praktisch nutzbar)
Lokalbereich dieselbe Trafostation, typ. 1–2 km ja
Regionalbereich dasselbe Umspannwerk, typ. bis ca. 30 km ja — hier sind unsere EEGs
Gebotszone mehrere Umspannwerke bzw. ganz Österreich nein

Gemeinsam Strom nutzen — auch ohne Verein

Neben Energiegemeinschaften kennt das ElWG weitere Wege, Strom zu teilen:

  • Peer-to-Peer (P2P): Wer eine PV-Anlage hat, kann Strom per Vertrag direkt an eine bestimmte Person verkaufen oder verschenken — ohne dafür einen Verein zu gründen.
  • Eigenversorgungsanlage (EVA): Strom aus der eigenen Anlage kann einem zweiten Standort derselben Person zugeordnet werden, etwa dem Ferienhaus oder dem Betrieb.
  • Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können nun ebenfalls einen lokalen oder regionalen Nahebereich wählen und damit reduzierte Netzentgelte nutzen.

Für unsere Mitglieder ist das vor allem eine Ergänzung: Die EEG bleibt die einfachste Form, mit vielen Nachbar:innen gleichzeitig Strom zu teilen.

Klarere Pflichten — und ein Recht auf Monatsrechnung

Wer Strom im größeren Stil weitergibt, hat künftig ähnliche Pflichten wie ein Stromlieferant: allgemeine Lieferbedingungen, ein Informationsblatt, Preisänderungen mindestens einen Monat im Voraus und transparente Rechnungen. Diese Pflichten greifen erst ab bestimmten Schwellenwerten — laut Koordinationsstelle bei EEGs ab mehr als 100 kW Erzeugungs- und Speicherleistung. Außerdem haben Teilnehmende ein Wahlrecht zwischen Monats- und Jahresrechnung — wir rechnen ohnehin monatlich ab.

Ob und ab wann diese Pflichten für unsere Gemeinschaften greifen, prüfen wir gerade gemeinsam mit unseren Statuten und Verträgen. Ändert sich dadurch etwas für Sie, informieren wir Sie rechtzeitig vorab.

Was ist noch offen?

  • Netzentgelte ab 2027: Die Höhe der Reduktion legt die E-Control per Verordnung fest. Die neue Systemnutzungsentgelte-Verordnung soll voraussichtlich mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Bis Ende 2026 erhalten nur Mitglieder lokaler und regionaler EEGs den reduzierten Netzarbeitspreis.
  • Über Netzgrenzen hinweg: Die neuen Möglichkeiten funktionieren vorerst nur mit Zählpunkten beim selben Netzbetreiber. Netzübergreifende Modelle sollen voraussichtlich ab April 2027 möglich sein.
  • Gemeinschaftsspeicher: Ein gemeinsamer Batteriespeicher für die EEG ist derzeit noch nicht zulässig. Die E-Control soll dafür erst standardisierte Messkonzepte festlegen.

Unser Fazit

Das ElWG stärkt die gemeinsame Nutzung von Energie und macht viele Abläufe klarer. Für unsere Mitglieder heißt das vor allem: weitermachen wie bisher. Sobald die neuen Netzentgelte für 2027 feststehen, melden wir uns mit einem Update.


Zum Weiterlesen: Die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften hat die Änderungen ausführlich aufbereitet — in den FAQs zum ElWG, unter Änderungen für bestehende Energiegemeinschaften und im Detailwissen zu den rechtlichen Grundlagen.

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